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Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – TrinkwV

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1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 59 - 61)

Teil I

Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Untersuchungsverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen.
3Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission
definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwerts auf.

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4Das Untersuchungsergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.

Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden.
5Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwerts in der Tabelle oder besser.
6Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwerts geschätzt, wenn nicht anders angegeben.

Parameter
(siehe Anmerkung)
Messunsicherheit in Prozent des Grenzwerts Bemerkungen
Acrylamid 30 Für den Fall, dass Acrylamid im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird.
Aluminium 25
Ammonium 40
Antimon 40
Arsen 30
Benzo(a)pyren 50
Benzol 40
Bisphenol A 50
Blei 25
Bor 25
Bromat 40
Cadmium 25
Chlorat 40
Chlorid 15
Chlorit 40
Chrom 30 Bestimmungsgrenze 0,000 50 mg/l
Cyanid 30 Mit dem Verfahren soll der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.
1,2-Dichlorethan 40
Eisen 30
Elektrische Leitfähigkeit 20
Epichlorhydrin 30 Für den Fall, dass Epichlorhydrin im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird.
Fluorid 20
Halogenessigsäuren (HAA-5) 50 Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 20 Prozent (= 1/5, d. h. 0,012 mg/l) des Summengrenzwerts von 5 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,003 6 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich.
Kupfer 25
Mangan 30
Microcystin-LR 30
Natrium 15
Nickel 25
Nitrat 15
Nitrit 20
Organisch gebundener
Kohlenstoff (TOC)
30 Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.
Oxidierbarkeit 50
Pestizide 30 Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2 Teil I können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte von bis zu 80 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pestizide zugelassen werden.
Summe PFAS-20 50 Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 5 Prozent (= 1/20, d. h. bei 0,000 005 0 mg/l) des Summengrenzwerts von 20 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,000 001 5 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich.
Summe PFAS-4 50 Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 25 Prozent (= 1/4, d. h. bei 0,000 005 0 mg/l) des Summengrenzwerts von 4 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,000 001 5 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich.
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 50 Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II.
Quecksilber 30
Selen 40
Sulfat 15
Tetrachlorethen 30 Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I.
Trichlorethen 40 Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I.
Trihalogenmethane (THM) 40 Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II.
Trübung 30 Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden.
Uran 30
Vinylchlorid 50 Für den Fall, dass Vinylchlorid im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird.
Wasserstoffionenkonzentration 0,2 Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt.

Anmerkung : Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.

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7Teil II

Verfahrenskennwerte für die Untersuchung auf radioaktive Stoffe

Parameter, Gesamt-Aktivitätskonzentrationen
und Radionuklide
Nachweisgrenze
(siehe Anmerkungen 1 und 2)
Americium-241 0,06 Bq/l
Blei-210 0,02 Bq/l
Cäsium-134 0,5 Bq/l
Cäsium-137 0,5 Bq/l
Cobalt-60 0,5 Bq/l
Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration 0,04 Bq/l
(siehe Anmerkung 3)
Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration 0,4 Bq/l
Iod-131 0,5 Bq/l
Kohlenstoff-14 20 Bq/l
Plutonium-239/Plutonium-240 0,04 Bq/l
Polonium-210 0,01 Bq/l
Radium-226 0,04 Bq/l
Radium-228 0,02 Bq/l
(siehe Anmerkung 4)
Radon-222 10 Bq/l
Strontium-90 0,4 Bq/l
Tritium 10 Bq/l
Uran-234 0,02 Bq/l
Uran-238 0,02 Bq/l

Anmerkung 1 : Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN EN ISO 11929-1-3 „Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen)“ mit Wahrscheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils fünf Prozent.
Anmerkung 2 : Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 − y von 95 Prozent festzulegen ist.
Anmerkung 3 : Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwerts von 0,1 Becquerel pro Liter unter Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung des Prüfwerts von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von 0,025 Becquerel pro Liter.
Anmerkung 4 : Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für ein neues Wasservorkommen. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228 20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen ein Untersuchungsverfahren mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228 angewendet werden.
Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25